5. Gewährleistung
(1) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(2) Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
(3) Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstigen Vermögensschadens des Bestellers, sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften Schadensersatzansprüche geltend macht.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für fehlerhafte Instandsetzung bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund sowie chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind und wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung von uns, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Der Gewährleistungsausschluss ist auch dann gegeben, wenn Besteller oder Dritte – ohne unser vorheriges Einverständnis –die von uns angebrachten Plomben beschädigt oder zerstört. Nur in dringendem Fall der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, sind wir nachträglich zu informieren.
(5) Bei ungerechtfertigter Gewährleistungsinanspruchnahme sind uns alle entstandenen Kosten zu ersetzen.